Die Geschäftsführerhaftung ist ein äußerst scharfes Schwert des Insolvenzverwalters. Im Vordergrund steht die sogenannte Masseschmälerungshaftung (§ 64 S. 1 GmbHG), die in fast jeder Unternehmensinsolvenz eine Rolle spielt und die für alle haftungsrelevanten Zahlungen gilt, die bis einschließlich 31.12.2020 vorgenommen worden sind, Art. 103m Abs. 2 EGInsO. Es ist davon auszugehen, dass die Norm deshalb noch bis mindestens Ende 2025 praxisrelevant bleiben wird. Für haftungsrelevante Zahlungen, die ab dem 01.01.2021 vorgenommen worden sind bzw. vorgenommen werden, gilt der neue § 15b InsO, der in dem dazugehörigen Online-Kurs behandelt wird (Kursnummer 104197).
§ 64 GmbHG verbietet dem Geschäftsführer einer GmbH, nach Insolvenzreife Zahlungen vorzunehmen. So kommt es, dass auch Fragen um Überschuldung (§ 19 InsO) und Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO in diesem Kontext eine große Bedeutung haben. Daneben haftet der Geschäftsführer unter Umständen auch aus § 43 GmbHG. Schließlich droht ihm eine Inanspruchnahme aus der sogenannten Insolvenzverschleppungshaftung §§ 823 Abs. 2 BGB, 15a Abs. 1 InsO.
Der Online-Kurs soll wesentliche Gesichtspunkte vermitteln, die bei der Durchsetzung und bei der Abwehr von Haftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer in der Praxis eine Rolle spielen. Praxistipps sowohl für Insolvenzverwalter, für Rechtsanwälte, die beratend tätig sind, als auch für Rechtsanwälte, die häufig Geschäftsführer im Zivilprozess vertreten, runden den Online-Kurs ab.
Aktualisiert im März 2024.