
Nach dem bereits im Sommer 2021 verabschiedeten und zum 28.6.2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen auch Webseiten, Plattformen und mobile Anwendungen (Apps) bestimmte Anforderungen für die Barrierefreiheit erfüllen. Mit dem BFSG wurde der European Accessibility Act (EAA) in das deutsche Recht umgesetzt. Das BFSG dient der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und stellt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.6.2025 gegenüber Verbrauchern in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden (§ 1 II und III BFSG).
Erfasst werden auch Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr nach § 1 III Nr. 5 BFSG (E-Commerce) und somit der Online-Vertrieb sämtlicher Produkte und Dienstleistungen. Betroffen sind nicht nur Betreiber von Onlineshops, sondern auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über ihre Webseiten, Plattformen und Apps anwaltliche Dienstleistungen vertreiben, insbesondere unter Einsatz von Legal Tech- und KI-Tools. Gleiches gilt für Legal Tech-Unternehmen.
Die Verpflichtungen nach dem BFSG gelten allerdings nur im Bereich B2C, also gegenüber Verbrauchern. Reine B2B-Angebote werden nicht erfasst, wobei die Rechtsprechung an die Gestaltung von B2B-Webseiten und -Apps aber hohe Anforderungen stellt. Die Barrierefreiheit nach dem BFSG im E-Commerce muss für alle Webseiten und Apps erfüllt werden, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Die Schwelle dafür ist niedrig und kann bereits erfüllt sein, wenn über eine Webseite eine Bestellung oder im Fall anwaltlicher Dienstleistungen ein Mandat zustande kommen kann, z.B. über ein Kontaktformular. Selbst vor vertragliche Handlungen werden erfasst, z.B. ein Terminbuchungsformular. Reine Informations- oder Präsentations-Webseiten sind aber ausgenommen.
Die Einzelheiten für die Umsetzung der Anforderungen sind in einer Verordnung zum BFSG (BFSG-VO) geregelt. Für Webseiten oder Apps bedeutet das z.B., dass deren Gestaltung hinsichtlich Schriftgröße und Kontraste flexibel sein muss und für Audio- und Videoinhalte Alternativen wie Transkripte und Audiotranskripte bereitgestellt werden müssen. Es gilt aber nach § 3 III i.V.m. § 2 Nr.17 BFSG eine Ausnahme für Kleinstunternehmen und somit auch für Kanzleien, die weniger als zehn Personen beschäftigen und bestimmte Umsatzschwellen nicht überschreiten.
Bei Verstößen drohen nach § 37 BFSG nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, da es sich nach überwiegender Meinung bei den betreffenden Verpflichtungen zur Umsetzung der Anordnungen nach dem BFSG um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG handelt.
Das Seminar behandelt die rechtlichen und technischen Anforderungen des BFSG im E-Commerce für Webseiten, Onlineshops und Apps. Da praktisch alle Märkte einschließlich Legal Tech- und anwaltliche Dienstleistungen betroffen sein können, die über Webseiten angeboten werden, sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht nur für ihre Mandanten, sondern auch im eigenen Interesse prüfen, ob sie die Anforderungen der Barrierefreiheit für Webseiten und mobile Anwendungen erfüllen müssen.
Referent:
Dr. Frank Remmertz, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz,
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
München