Nach der Übermittlung der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von der Arztpraxis zur zuständigen Krankenkasse, werden Arbeitgeber die eAU zukünftig bei der jeweils zuständigen Krankenkasse abrufen müssen und erhalten diese im Regelfall nicht mehr von den Beschäftigten. Wie so häufig bei arbeitsrechtlichen Neuregelungen in letzter Zeit, sind viele Details aber noch unklar bzw. nicht hinreichend durchdacht, wie etwa die wenig praxistaugliche Ausnahme für privat Versicherte oder die noch völlig unbefriedigend geregelte Handhabung im Falle von Übermittlungsfehlern. Daneben werden Unternehmen zusehends mit AU-Bescheinigungen konfrontiert, die über digitale Wege (z.B. eine App/ein Internetformular/Videochat) und teilweise ohne jeden ärztlichen Kontakt zustande gekommen sind. Auch die Krankschreibung per Telefon ist wieder zurück, nachdem sie zwischenzeitlich mit Auslaufen der Sonderregelungen während der Covid-19-Pandemie aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gestrichen worden war.
Für die anwaltliche Beratung ist es unerlässlich die Auswirkungen der geänderten Rechtslage und die damit einhergehenden Fallstricke zu erkennen. Besonders zu berücksichtigen ist die neue Rechtsprechung zum Beweiswert einer AU-Bescheinigung, sei es im Rahmen strittiger Entgeltfortzahlungskosten, oder einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesarbeitsgericht entwickelt seine Rechtsprechung ständig fort und gibt neue Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast, deren Kenntnis für die anwaltliche Beratung und Prozessführung unentbehrlich sind. Abschließend wird die Rechtsprechung des BSG bei Meldeverstößen der Arbeitsunfähigkeit dargestellt und aufgezeigt, welche Änderungen durch die Digitalisierung eintreten.
In einem Praxisschwerpunkt werden die datenschutzrechtlichen Besonderheiten der elektronischen Patientenakte (ePA) dargestellt, wobei auch auf die neuesten Entwicklungen zur IT-Sicherheit im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht z. B. zu Clouddiensten eingegangen wird.
Das Fortbildungsplus zur 37. Jahresarbeitstagung Sozialrecht behandelt damit aktuelle und praxisrelevante Fragestellungen, welche ausschließlich von erfahrenen Referentinnen und Referenten präsentiert werden. Jeder Teilnehmer erhält eine ausführliche Arbeitsunterlage. An den Folgetagen (28. und 29. März 2025) dieses Seminars findet die 37. Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung mit einem Umfang von zehn Zeitstunden statt. Veranstaltungsort der Fortbildungen ist jeweils das DAI-FORUM Berlin-Mitte. Beide Fortbildungen können zu einem Paketpreis von 775, – € (Ersparnis gegenüber Einzelanmeldung: mindestens 10 Prozent) gebucht werden. Fachanwältinnen und -anwälten für Sozialrecht wird damit ermöglicht, ihre gesamte Pflichtfortbildung (15 Zeitstunden – § 15 FAO) an einem Termin wahrzunehmen.