Der Online-Kurs beschäftigt sich mit dem Recht der Gesellschafterdarlehen, das in § 135 InsO sowie den §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, Abs. 5, 44a InsO kodifiziert ist.
Im Mittelpunkt steht § 135 InsO. Abs. 1 und Abs. 2 ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, bestimmte gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen gegenüber Gesellschaftern und gleichgestellten Dritten anzufechten und so Masse zu generieren.
Wichtigste Norm für die Praxis ist ohne Zweifel § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der die Anfechtung von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen ermöglicht, die innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Daneben steht § 135 Abs. 2 InsO, der das Freiwerden eines Gesellschafters von einer von ihm gewährten Sicherheit anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft behandelt. Etwas weniger im Fokus steht § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO, bei dem es um die Anfechtung von Besicherungen von Gesellschafterdarlehen aus dem Gesellschaftsvermögen geht, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.
Einen Fremdkörper im Rahmen des § 135 InsO bildet § 135 Abs. 3 InsO, der insbesondere Fragen um die Behandlung eines Gesellschafters regelt, der „seiner“ Gesellschaft einen Gegenstand, zumeist ein Grundstück, vermietet hat.
Aktualisiert im März 2024.