Der Online-Kurs beschäftigt sich mit dem Recht der Gesellschafterdarlehen, das in § 135 InsO sowie den §§ 39 Abs.1 Nr.5, Abs.4, Abs.5, 44a InsO kodifiziert ist.
Im Mittelpunkt steht § 135 InsO. Abs.1 und Abs.2 ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, bestimmte gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen gegenüber Gesellschaftern und gleichgestellten Dritten anzufechten und so Masse zu generieren.
Wichtigste Norm für die Praxis ist ohne Zweifel § 135 Abs.1 Nr.2 InsO, der die Anfechtung von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen ermöglicht, die innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Daneben steht § 135 Abs.2 InsO, der das Freiwerden eines Gesellschafters von einer von ihm gewährten Sicherheit anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft behandelt. Etwas weniger im Fokus steht § 135 Abs.1 Nr.1 InsO, bei dem es um die Anfechtung von Besicherungen von Gesellschafterdarlehen aus dem Gesellschaftsvermögen geht, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.
Einen Fremdkörper im Rahmen des § 135 InsO bildet § 135 Abs.3 InsO, der insbesondere Fragen um die Behandlung eines Gesellschafters regelt, der „seiner“ Gesellschaft einen Gegenstand, zumeist ein Grundstück, vermietet hat.
Aktualisiert im März 2024.