Insbesondere seit dem Urteil des BGH vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 zur Verwertung von unzulässigen DashCam-Aufnahmen, ist auch im Verkehrsrecht die Frage, ob illegal beschaffte Beweismittel gleichwohl als Beweismittel herangezogen werden können in den prozessualen Focus gerückt. Auch die moderne Technik durch Smartphones macht es möglich Gespräche heimlich aufzunehmen oder Fotos und Filmaufnahmen unbemerkt zu tätigen. Daneben engagieren Versicherer bei „verdächtigen“ Personenschäden Privatdetektive mit der Überwachung von Geschädigten oder erlangen Gesundheitsdaten „auf dem kurzen Dienstweg“. Sind auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse verwertbar oder aber eine „Frucht des verbotenen Baums“? Schließlich finden im verkehrsstraf- und bußgeldrechtlichen Bereich grenzwertig beschaffte Beweismittel Eingang in die Akten. Wann gilt dabei das Verwertungsverbot des § 136a StPO? Das Seminar will daher für die Probleme der Verwertbarkeit solcher Beweismittel sensibilisieren und Argumentationshilfen liefern, einer Verwertbarkeit zu widersprechen oder auch zu bejahen.
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