Mit dem Gutachten endet das Eröffnungsverfahren und es handelt sich um die wichtigste Aufgabe des Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters. Durch das am 01.01.2021 in Kraft getretene SanInsFoG stellen sich einige Fragen neu, etwa beim Umgang mit den Insolvenzgründen (§§ 17 bis 19 InsO) und dem neuen § 15b InsO, zu dem es noch keine Rechtsprechung gibt. Weitere Fragen treten aufgrund der Neuorientierung des BGH zu § 133 InsO auf. Außerdem wird das SanInsKG (vormals: COVInsAG) relevant, wenn es um Fragen der Massegenerierung während des Aussetzungszeitraums (01.03.2020 bis 30.04.2021) geht. – Schließlich: Das „gute“ Gutachten dient auch mittelbar der Vorbereitung des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters. Hierbei treten gelegentlich in der Praxis bemerkenswerte Widersprüche zwischen Gutachten und Vergütungsantrag auf.
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