Die durch das SanInsFoG 2021 teilweise neu geregelten Insolvenzgründe bilden den Kernbestandteil des Insolvenzrechts. Zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) existiert eine umfassende BGH-Rechtsprechung. Bei der Überschuldung (§ 19 InsO) besteht dagegen nach wie vor Rechtsunsicherheit. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Schlüsselbegriff des StaRUG. - Außerdem hat der Gesetzgeber bei den Antragspflichten (§ 15a InsO) Veränderungen vorgenommen. Mit dem neuen § 15b InsO, der u.a. § 64 GmbHG aF ablöst, wurde die Geschäftsleiterhaftung neu justiert.
Mit diesem eLearning-Angebot können Sie den Vortrag des Referenten live über das Internet verfolgen. In einem moderierten Chat haben Sie außerdem die Möglichkeit, Ihre Fragen an den Referenten zu stellen. In einer übersichtlichen Oberfläche werden der Referent im Video, dazu die Folien der Präsentation sowie der textbasierte Chat angezeigt.