Herzlich willkommen auf der neuen Website des Deutschen Anwaltsinstitut e.V.!
In den >>FAQs<< finden Sie wichtige Informationen und Hinweise zum Umgang mit Ihrem Teilnehmerkonto.

Bau- und Architektenrecht

Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Referierende: Dr. Markus Wessel

Fortbildungs-Nr.: 164288

Online-Vortrag LIVE 19.04.2024 13:00 Uhr -
18:30 Uhr
5,00h – nach § 15 FAO
Prospekt

Online

Online nehmen Sie einfach und unkompliziert über Ihren Browser an der Fortbildung teil. Mehr Informationen finden Sie in den FAQs.
Merkliste
Die Vergütung der Architekten- und Ingenieurleistungen unterscheidet sich grundlegend von der Vergütung anderer Werkleistungen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI) zu. Die HOAI regelt – in den bis Ende 2020 geltenden Fassungen: als zwingendes staatliches Preisrecht – den Preisrahmen, d.h. die Höhe der Vergütung für die von ihr erfassten Leistungen. Infolge der Rechtsprechung des EuGH (C-377/17 vom 4.7.2019, C-261/20 vom 18.1.2022, C-544/21 vom 27.10.2022) sowie des BGH (VII ZR 174/19, VII ZR 229/19 und VII ZR 12/21 vom 2.6.2022 sowie VII ZR 724/21 vom 3.11.2022) ergeben sich eine Reihe von (wirklich) spannenden Fragen zur Reichweite des staatlichen Preisrechts für alle Verträge, die bis zum 31.12.2020 geschlossen worden sind, überdies im Hinblick auf etwaige Schadensersatzsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland. Wer z.B. ist „Privater“ vor einem Zivilgericht iSd. EuGH- und BGH-Rechtsprechung? Wann und in welcher Höhe muss ggf. die Bundesrepublik Schadensersatz leisten, wenn ein Auftraggeber zur Zahlung eines unionsrechtswidrigen (EuGH) Honorars verurteilt wird? Seit 2021 ist das Preisrecht zudem privatisiert („Orientierungswerte“, § 2a HOAI 2021). Gleichwohl soll es über § 7 HOAI 2021 wieder verbindliches „Auffangpreisrecht“ sein, sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde. Dabei werden in der Praxis oft die zahlreichen – auch von der Rechtsprechung des BGH – geschaffenen Ausnahmen vom Anwendungszwang des Preisrechts übersehen, die schon im Geltungsbereich des verbindlichen Preisrechts galten. Der Baurechtsanwalt muss diese Rechtsprechung kennen. Der Referent ist Vorsitzender eines Senats am Oberlandesgericht, der auf die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen spezialisiert ist. Er ist zudem Mitherausgeber des Praxishandbuchs Architektenrecht sowie Kommentator der HOAI (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, in allen vier Auflagen) und Verfasser zahlreicher Fachaufsätze zur HOAI. Mit diesem eLearning-Angebot können Sie den Vortrag des Referenten live über das Internet verfolgen. In einem moderierten Chat haben Sie außerdem die Möglichkeit, Ihre Fragen an den Referenten zu stellen. In einer übersichtlichen Oberfläche werden der Referent im Video, dazu die Folien der Präsentation sowie der textbasierte Chat angezeigt.  

Pause 15:00 - 15:15 Uhr

Pause 16:45 - 17:00 Uhr

Dr. Markus Wessel

(mehr Infos)

Regulärer Kostenbeitrag

275,00 € (USt.-befreit)

Ermäßigter Kostenbeitrag

Im Anmeldeformular wird ein ermäßigter Kostenbeitrag für bestimmte Gruppen angezeigt. Soweit zutreffend kann die Ermäßigung dort ausgewählt werden