Die Vergütung der Architekten- und Ingenieurleistungen unterscheidet sich grundlegend von der Vergütung anderer Werkleistungen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI) zu. Die HOAI regelt – in den bis Ende 2020 geltenden Fassungen: als zwingendes staatliches Preisrecht – den Preis[1]rahmen, d.h. die Höhe der Vergütung für die von ihr er[1]fassten Leistungen. Infolge der Rechtsprechung des EuGH (C-377/17 vom 4.7.2019, C-261/20 vom 18.1.2022, C-544/21 vom 27.10.2022) sowie des BGH (VII ZR 174/19, VII ZR 229/19 und VII ZR 12/21 vom 2.6.2022 sowie VII ZR 724/21 vom 3.11.2022) ergeben sich eine Reihe von (wirklich) spannenden Fragen zur Reichweite des staatlichen Preisrechts für alle Verträge, die bis zum 31.12.2020 geschlossen worden sind, überdies im Hinblick auf etwaige Schadensersatzsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland. Wer z.B. ist „Privater“ vor einem Zivilgericht i.S. d. EuGH- und BGH-Rechtsprechung? Wann und in welcher Höhe muss ggf. die Bundesrepublik Schadensersatz leisten, wenn ein Auftraggeber zur Zahlung eines unionsrechtswidrigen (EuGH) Honorars verurteilt wird? Seit 2021 ist das Preisrecht zudem privatisiert („Orientierungswerte“, § 2a HOAI 2021). Gleichwohl soll es über § 7 HOAI 2021 wieder verbindliches „Auffangpreisrecht“ sein, sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde. Dabei werden in der Praxis oft die zahlreichen – auch von der Rechtsprechung des BGH – geschaffenen Ausnahmen vom Anwendungszwang des Preisrechts übersehen, die schon im Geltungsbereich des verbindlichen Preisrechts galten. Der Baurechtsanwalt muss diese Rechtsprechung kennen. Der Referent ist Vorsitzender eines Senats am Oberlandesgericht, der auf die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen spezialisiert ist. Er ist zudem Mitherausgeber des Praxishandbuchs Architektenrecht sowie Kommentator der HOAI (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, in allen vier Auflagen) und Verfasser zahlreicher Fachaufsätze zur HOAI.