Nach dem Tod des Erblassers haben wir es seltener mit einem Alleinerben zu tun als mit einer Erbengemeinschaft. Obwohl sie damit als alltäglich in der Praxis des Erbrechtlers vorkommt, ist das Wesen der Erbengemeinschaft oft ein Mysterium. Die Erbengemeinschaft ist keine Körperschaft und auch nicht so was ähnliches. Sie hat deshalb keinen Geschäftsführer und keinen Vertreter. Sie ist nicht parteifähig. Vielmehr ist es eine Abwicklungsgesellschaft, und zwar in Form der Gesamthandsgemeinschaft. Über einzelne Nachlassgegenstände kann nur die Erbengemeinschaft als ganzes verfügen. Kein Miterbe kann über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen, aber er kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen.
Der Online-Vortrag LIVE zeigt unter Hinweis auf aktuelle Entscheidungen auf, wie die Probleme der Verwaltung und Auseinandersetzung bewältigt werden können. Er zeigt die Haftungsrisiken einer Auseinandersetzungsklage auf und wie diese vorbereitet werden muss.
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten eine instruktive Arbeitsunterlage.
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