Obwohl gesetzlich vorgesehen und praktisch bedeutsam, etwa in Gestalt eines städtebaulichen Vertrages oder als Grundlage einer Public-Private-Partnership, findet der Verwaltungsvertrag oftmals nicht die notwendige rechtliche Aufmerksamkeit. Dabei handelt es sich eben nicht nur um den Einsatz einer Handlungsform, die entsprechend der bekannten zivilrechtlichen Regeln auch im öffentlichen Recht funktioniert. Vielmehr folgt die Zulässigkeit der Form und dem Inhalt nach eigenen Regeln; es besteht ein originär verwaltungsrechtliches Fehlerfolgenrecht und auch bei der Vertragsabwicklung und -störung greifen Besonderheiten ein. Grund genug also, sich mit Voraussetzungen, Grenzen und Mängeln kooperativer Rechtsfolgenbewirkung, kurz: mit dem Verwaltungsvertrag, fallgruppenbezogen auseinanderzusetzen.
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