Funktion und Selbstbild des Jugendamtes haben sich in den letzten 120 Jahren gewandelt wie kaum in anderen Teilen der öffentlichen Verwaltung. Die Doppelfunktion als Wächteramt einerseits (eigentlich eine Polizeibehörde mit Schutzauftrag „Kindeswohl“) und als moderne, pädagogische Leistungsverwaltung auf der anderen Seite, bildet zusammen mit der Pflicht zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) ein Dreieck von Aufgaben.
Dieses Spannungsverhältnis wird besonders deutlich im Umgangsverfahren: Einerseits Leistungsverwaltung mit dem Auftrag, Kinder und Jugendliche zu beraten, Eltern und andere Umgangsberechtigte bei der Ausübung von Umgang zu unterstützen, andererseits Gerichtshelfer im parallel dazu anhängigen Umgangsverfahren, und schließlich Polizeibehörde mit Eingriffsbefugnissen, wenn anlässlich von Umgangskontakten das Kindeswohl gefährdet wird.
Die vielfältigen Funktionen des Jugendamtes erfordern eine sichere Unterscheidung zwischen den Aufgaben des Jugendamtes und den daraus resultierenden Rechtswegen – bis hin zur Ermessensreduzierung auf „Null“ durch simultane Verfahren.
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten eine instruktive Arbeitsunterlage.
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