Die Kündigung von Bauverträgen ist ein Dauerthema in der anwaltlichen Beratung. Das Thema stellt sich für Besteller wie für Unternehmer gleichermaßen, ist für die beiden Partner eines Bauvertrages aber unterschiedlich ausgestaltet. Der Besteller kann sowohl ohne Grund als auch aus wichtigem Grund kündigen, der Unternehmer nur aus wichtigem Grund. Während die fehlgeschlagene Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund regelmäßig in eine Kündigung ohne Grund umgedeutet werden kann, also in jedem Fall zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, kann der Unternehmer den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Seine fehlgeschlagene Kündigung aus wichtigem Grund führt also nicht zur Vertragsbeendigung, sondern stellt im Gegenteil eine Vertragsverletzung dar, die den Besteller seinerseits zur „Gegenkündigung“ berechtigen kann.
Während die Kündigung ohne Grund seit jeher gesetzlich verankert war (§ 648 BGB n.F.), hat der Gesetzgeber mit Wirkung für alle ab 01.01.2018 abgeschlossenen Verträge erstmals auch die Kündigung aus wichtigem Grund in § 648a BGB geregelt. Daneben stehen die Kündigungsregeln der §§ 8 und 9 VOB/B, soweit dem Bauvertrag die Bestimmungen der VOB/B zu Grunde liegen.
Der Online-Kurs verschafft einen für die tägliche anwaltliche Beratungspraxis wertvollen Überblick - sowohl über die Voraussetzungen, als auch über die Rechtsfolgen der verschiedenen Kündigungsoptionen.
Aktualisiert im Juni 2021.