Die Berechnung des Zugewinns setzt voraus, dass die Vermögenswerte zu den maßgeblichen Zeitpunkten feststehen. Fehlt es an dieser Kenntnis kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft, Wertmitteilung und Belegvorlagen verlangen. Auskunft kann dabei verlangt werden über das Vermögen soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens, des Endvermögens sowie des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung maßgeblich ist. Neben der privatschriftlichen Auskunft eröffnet das Gesetz dem Ehegatten auch die Möglichkeit auf seine Kosten ein notarielles Verzeichnis über die Vermögenswerte zu erhalten.
Der Online-Kurs stellt die verschiedenen Möglichkeiten der Auskunft dar und bietet das notwendige praktische Handwerkszeug, um den Anspruch im Interesse des eigenen Mandanten durchzusetzen.
Aktualisiert im November 2022.