Angesichts der langen Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen stellt sich der einstweilige Rechtsschutz für die betroffenen Gesellschafter häufig als einzige Möglichkeit dar, einen faktischen Rechtsverlust zu verhindern. Daher sollten die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Mandatsbearbeitung schon frühzeitig geprüft und ggf. genutzt werden.
Die Besonderheit des einstweiligen Rechtschutzes im Gesellschaftsrecht besteht darin, dass ein anfechtbarer Beschluss nicht vorläufig rechtsgestaltend für nichtig erklärt werden kann. Hierin läge ansonsten eine im deutschen Prozessrecht unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Bei nichtigen Beschlüssen besteht hingegen die Problematik, dass es einer vorläufigen Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses schon an der im Verfügungsverfahren erforderlichen Vollstreckbarkeit fehlt. Eine einstweilige Sicherung der betroffenen Gesellschafterrechte kann daher nur auf andere Weise erreicht werden. Anerkannt ist, dass aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes per einstweiliger Verfügung Maßnahmen angeordnet werden können, die einen Vollzug des unwirksamen Beschlusses einstweilen untersagen. Im umgekehrten Fall kann der einstweilige Rechtsschutz auch dazu dienen, Beschlüsse vorläufig umzusetzen, über deren Wirksamkeit die Parteien im Hauptsacheverfahren streiten.
Das aktienrechtliche Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG ist ein effektives Mittel, um die Blockade des Vollzugs von Hauptversammlungsbeschlüssen zu überwinden und so das mit der Registersperre verbundene Druckpotenzial von Anfechtungsklägern zumindest zu begrenzen. Dazu trägt insbesondere die gesetzliche Vorgabe bei, wonach das OLG als erste und letzte Instanz innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung entscheiden soll.
Die Veranstaltung mit Herrn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rensen behandelt eingehend die praxisrelevanten Fragen unter Einbeziehung von Prüfungsschemata, Übersichten, Rechtsprechungsauszügen und Formulierungshilfen.