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Bau- und Architektenrecht

Aktuelles Baurecht Spezial – Schnellservice: Terminplanfortschreibung durch den Auftraggeber ist keine Bauzeitanordnung! – BGH, Urt. v. 19.09.2024 – VII ZR 10/24

Referent: Prof. Dr. Werner Langen

Fortbildungs-Nr.: 16246969

Online-Seminar LIVE 13.12.2024 11:00 Uhr -
12:15 Uhr
1,25h – nach § 15 FAO
Prospekt

Online

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Die Zeit- und Kostenfolgen von Behinderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Nachdem der BGH die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bereits seit langem und nahezu ausnahmslos als bloße Obliegenheiten einstuft, kommen Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bezüglich der ihm entstehenden Mehrkosten kaum noch in Betracht. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB wurde durch zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2017 und 2020 dahin eingeschränkt, dass lediglich die Vorhaltekosten während der Behinderung, nicht aber die Mehrkosten nach Beendigung der Behinderung, zu erstatten sind. Soweit der Auftraggeber allerdings anlässlich einer Behinderung Anordnungen getroffen hat, z.B. einen Baustopp oder eine Umstellung des Bauablaufs oder des Bauverfahrens, schien bislang ein umfassender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben. Eine neue Entscheidung des BGH vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24) schreckt nun allerdings die Bauindustrie auf: Hiernach stellen behinderungsbedingt fortgeschriebene Bauzeitenpläne des Auftraggebers keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B dar, mit der Folge, dass hinsichtlich der Mehrkosten als Folge der Behinderung kein Vergütungsanspruch besteht.

 

Informieren Sie sich im aktuellen Baurecht Spezial über die neue Rechtslage und verbleibende Optionen des Auftragnehmers, ihm entstehende Kosten erfolgreich geltend machen zu können.

 

Die Teilnahme an diesem Online-Seminar erfolgt via Microsoft Teams. Ihre fachlichen Fragen können Sie jederzeit im direkten Austausch mit unserem erfahrenen Referenten stellen und diskutieren. Dafür sind ein Mikrofon und/oder Webcam notwendig.

Prof. Dr. Werner Langen

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Regulärer Kostenbeitrag

75,00 € (USt.-befreit)

Ermäßigter Kostenbeitrag

Im Anmeldeformular wird ein ermäßigter Kostenbeitrag für bestimmte Gruppen angezeigt. Soweit zutreffend kann die Ermäßigung dort ausgewählt werden