Bau- und Architektenrecht
Referent: Prof. Dr. Werner Langen
Fortbildungs-Nr.: 16246969
Die Zeit- und Kostenfolgen von Behinderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Nachdem der BGH die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bereits seit langem und nahezu ausnahmslos als bloße Obliegenheiten einstuft, kommen Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bezüglich der ihm entstehenden Mehrkosten kaum noch in Betracht. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB wurde durch zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2017 und 2020 dahin eingeschränkt, dass lediglich die Vorhaltekosten während der Behinderung, nicht aber die Mehrkosten nach Beendigung der Behinderung, zu erstatten sind. Soweit der Auftraggeber allerdings anlässlich einer Behinderung Anordnungen getroffen hat, z.B. einen Baustopp oder eine Umstellung des Bauablaufs oder des Bauverfahrens, schien bislang ein umfassender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben. Eine neue Entscheidung des BGH vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24) schreckt nun allerdings die Bauindustrie auf: Hiernach stellen behinderungsbedingt fortgeschriebene Bauzeitenpläne des Auftraggebers keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B dar, mit der Folge, dass hinsichtlich der Mehrkosten als Folge der Behinderung kein Vergütungsanspruch besteht.
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75,00 € (USt.-befreit)
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