In so gut wie jedem Insolvenzverfahren erreichen Anträge oder Anregungen des Insolvenzverwalters das Insolvenzgericht. Dies gilt zunächst für den Vergütungsantrag. Hier gilt es, die Denke des Insolvenzgerichts zu antizipieren, da nur so erreicht werden kann, dass der Antrag schnell und beanstandungsfrei beschieden werden kann. Bei der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 88, 89 Abs. 3 InsO) und beim Streit um den Umfang der Masse (§ 36 Abs. 4 InsO) zeigt sich immer wieder, dass selbst versierte Insolvenzverwalter häufig nicht in der Lage sind, ihr Anliegen formal und inhaltlich so zu adressieren, dass das Insolvenzgericht ohne Nachfrage damit klarkommt. Schließlich: Auch bei Anregungen im Eröffnungsverfahren (insb.: Einzelermächtigung, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO) treten immer wieder Unklarheiten und teilweise sogar Fehler auf, die genauso unnötig wie vermeidbar sind. Und zu guter Letzt: Wann ist der anwaltliche Insolvenzverwalter, der Anträge oder Anregungen beim Insolvenzgericht einreicht, eigentlich beA-pflichtig?
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