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Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht

Bestellung von Kreditsicherheiten für Gesellschafterdarlehen, insbesondere im Insolvenz- und Sanierungsfall

Referierende: Dr. Falk Mylich

Fortbildungs-Nr.: 194047

Selbststudium (Text) Jederzeit 2,50h – nach § 15 FAO
Der Kurs befasst sich mit dem – auf den ersten Blick – sehr speziellen Thema der Besicherung von Gesellschafterdarlehen.
 
Zunächst scheint das Thema praktisch irrelevant zu sein: § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Anfechtbarkeit der Besicherung an, wenn innerhalb von zehn Jahren ein Insolvenzantrag über das Gesellschaftsvermögen gestellt wird. Hinzu kommt die strikte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So soll die Vorschrift ohne Anwendung von § 142 InsO gelten, wenn gegen Hergabe der Darlehensmittel eine Sicherheit aus dem Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Ebenso soll die Vorschrift sogar dann anwendbar sein, wenn die Sicherheit verwertet worden ist, obwohl man sich ab Verwertung mit der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO begnügen könnte.
 
Die praktische Relevanz tritt zutage, wenn man bedenkt, dass es auch Situationen geben kann, in denen eine Kreditsicherheit für ein Gesellschafterdarlehen ohne Gläubigerbenachteiligung bestellt werden kann. Ebenso muss bedacht werden, dass der Bundesfinanzhof in aktueller Rechtsprechung einen Drittvergleich bei einem Gesellschafterdarlehen nur dann durchgehen lässt, wenn eine Kreditsicherheit bestellt worden ist.
 
Bedenkt man die enorme praktische Relevanz von Gesellschafterdarlehen und konzerninternen Darlehen, ergeben sich die zwei Grundlagenfragen für den Rechtsanwender bei der Darlehensvergabe: 1) Wie muss ich besichern, damit ich den steuerlichen Anforderungen für einen Drittvergleich genüge? 2) Wie kann ich Vergabe und Besicherung gestalten, damit die Bestellung der Kreditsicherheit in einem späteren Insolvenzverfahren anfechtungsfest ist? Im Insolvenzverfahren ergibt sich sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Gesellschafter bzw. eine andere Konzerngesellschaft das Kardinalproblem: Ist die Kreditsicherheit anfechtungsfest bzw. mit einer kurz laufenden Frist bestellt worden oder ist § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anwendbar? Bedenkt man noch die vielfältigen Konstellationen in einem Konzern zum Auseinanderfallen von Darlehensgeber, Darlehensnehmer, Sicherungsgeber und einer übergeordneten weisungsgebenden Konzerngesellschaft und bedenkt man außerdem, dass stets Zivilrecht und Steuerrecht zu prüfen sind, dann wird offensichtlich, um was für ein komplexes Thema es sich handelt.
 
Aktualisiert im Januar 2024.
Dr. Falk Mylich

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