Harte und weiche Nachträge nach VOB/B und BGB – eine Bestandsaufnahme nach 6 Jahren gesetzlichem Bauvertragsrecht(164315)
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Inhalt:
Nachträge bei Bauvorhaben spielen sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer eine erhebliche Rolle, denn sie sind in der Regel kostspielig und ziehen hohen Arbeitsaufwand nach sich. Gleichwohl gibt es nahezu keinen Bauvertrag bei dem der ursprünglich vereinbarte Preis und die Schlussrechnungssumme identisch sind.
Bis zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts am 01.01.2018 konnten Auftraggeber beim BGB-Vertrages – anders als beim VOB-Vertrag – die Leistung nicht einseitig ändern. Vertragsänderungen waren grundsätzlich nur einvernehmlich möglich. Bestand eine Änderungsnotwendigkeit hatte der Auftraggeber (ausnahmsweise) nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Im Ergebnis bedeutete dies einen kaum praktikablen Zustand.
Zum 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber reagiert und in § 650b BGB ein gesetzliches Anordnungsrecht des Auftraggebers eingeführt. Dieses ist grundsätzlich folgendermaßen ausgestaltet: Zunächst müssen sich die Vertragsparteien um eine einvernehmliche Vertragsänderung bemühen. Dazu hat der Auftraggeber seine Änderungsvorstellung zu formulieren und soweit erforderlich eine Änderungsplanung vorlegen. Der Auftragnehmer ist dann vom Grundsatz her verpflichtet, ein Angebot abzugeben. Kommt binnen 30 Tagen keine Änderungsvereinbarung zustande, kann der Auftraggeber die geänderte Leistung anordnen. Die Vergütungsanpassung richtet sich dann nach § 650c Abs. 1 BGB.
Beim VOB-Vertrages sind Nachträge und deren Vergütung unverändert anders geregelt. Die VOB/B unterscheidet zwischen geänderten und zusätzlichen Leistungen. Auftraggeber können geänderte oder zusätzliche Leistungen einfach anordnen, die Frage der Vergütung wird im Nachhinein geklärt. Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung sind Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs.. 5 und 6 VOB/B die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist dabei nur ein Hilfsmittel bei Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf die Kosten, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrags tatsächlich entstanden wären.
Dieses Spannungsfeld zeigt, dass Nachträge und Vergütungsanpassung auch 6 Jahre nach der Reform des Bauvertragsrechts noch viele Fragen aufwerfen, und zwar sowohl im BGB-Vertrages als auch im VOB-Vertrag. Unter welchen Voraussetzungen kann der Auftraggeber Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach VOB/B oder BGB verlangen? Wann und wie sind Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach VOB/B oder BGB zu vergüten? Was sind die tatsächlich erforderlichen Kosten? Was sind angemessene Zuschläge? Wie werden Nachträge nach BGB oder VOB/B abgewickelt und vergütet?
Daneben sind aufgrund der Rechtsprechungsänderung zu § 642 BGB bei gestörten Bauabläufen (weiche Nachträge) viele Fragen offen und werden im Seminar ebenfalls fachkundig und praxisorientiert behandelt.
Der erfahrene Referent gibt einen umfassenden Überblick und gibt Antworten auf diese wichtigen Fragen, so dass Sie über das notwendige Rüstzeug verfügen, um Nachträge im Bauvertragsrecht effektiv und rechtssicher bearbeiten zu können.
Teilnehmer erhalten eine instruktive Arbeitsunterlage.
Bis zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts am 01.01.2018 konnten Auftraggeber beim BGB-Vertrages – anders als beim VOB-Vertrag – die Leistung nicht einseitig ändern. Vertragsänderungen waren grundsätzlich nur einvernehmlich möglich. Bestand eine Änderungsnotwendigkeit hatte der Auftraggeber (ausnahmsweise) nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Im Ergebnis bedeutete dies einen kaum praktikablen Zustand.
Zum 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber reagiert und in § 650b BGB ein gesetzliches Anordnungsrecht des Auftraggebers eingeführt. Dieses ist grundsätzlich folgendermaßen ausgestaltet: Zunächst müssen sich die Vertragsparteien um eine einvernehmliche Vertragsänderung bemühen. Dazu hat der Auftraggeber seine Änderungsvorstellung zu formulieren und soweit erforderlich eine Änderungsplanung vorlegen. Der Auftragnehmer ist dann vom Grundsatz her verpflichtet, ein Angebot abzugeben. Kommt binnen 30 Tagen keine Änderungsvereinbarung zustande, kann der Auftraggeber die geänderte Leistung anordnen. Die Vergütungsanpassung richtet sich dann nach § 650c Abs. 1 BGB.
Beim VOB-Vertrages sind Nachträge und deren Vergütung unverändert anders geregelt. Die VOB/B unterscheidet zwischen geänderten und zusätzlichen Leistungen. Auftraggeber können geänderte oder zusätzliche Leistungen einfach anordnen, die Frage der Vergütung wird im Nachhinein geklärt. Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung sind Bemessungsgrundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs.. 5 und 6 VOB/B die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist dabei nur ein Hilfsmittel bei Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf die Kosten, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrags tatsächlich entstanden wären.
Dieses Spannungsfeld zeigt, dass Nachträge und Vergütungsanpassung auch 6 Jahre nach der Reform des Bauvertragsrechts noch viele Fragen aufwerfen, und zwar sowohl im BGB-Vertrages als auch im VOB-Vertrag. Unter welchen Voraussetzungen kann der Auftraggeber Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach VOB/B oder BGB verlangen? Wann und wie sind Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach VOB/B oder BGB zu vergüten? Was sind die tatsächlich erforderlichen Kosten? Was sind angemessene Zuschläge? Wie werden Nachträge nach BGB oder VOB/B abgewickelt und vergütet?
Daneben sind aufgrund der Rechtsprechungsänderung zu § 642 BGB bei gestörten Bauabläufen (weiche Nachträge) viele Fragen offen und werden im Seminar ebenfalls fachkundig und praxisorientiert behandelt.
Der erfahrene Referent gibt einen umfassenden Überblick und gibt Antworten auf diese wichtigen Fragen, so dass Sie über das notwendige Rüstzeug verfügen, um Nachträge im Bauvertragsrecht effektiv und rechtssicher bearbeiten zu können.
Teilnehmer erhalten eine instruktive Arbeitsunterlage.
Veranstaltungsort:
Veranstaltungszeiten:
13.00 - 18.30 Uhr
Zeitstunden:
5,00 - Mit Bescheinigung nach § 15 FAO
Datum:
20.12.2023
Übernachtungsmöglichkeiten:
Kostenbeitrag:
275,- € (USt.-befreit)
Ermäßigter Kostenbeitrag:
235,- € (USt.-befreit)
- Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Hamm erhalten einen ermäßigten Kostenbeitrag. Weitere Informationen und Anmeldung
Veranstaltungs-Nr.:
164315
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Informationsmaterial: