Die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Multimodaltransports

Beitrag vom

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Armin Walther, Köln

Wenn auf der Grundlage eines einheitlichen Frachtvertrags der – nationale und noch mehr: internationale – Transport mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln (z.B. Lkw – Flugzeug – Lkw) durchgeführt wird, liegt ein sog. Multimodaltransport vor. Die Bestimmungen, die die damit verbundene Rechtslage regeln, bezeichnet man im Transportrecht als Multimodalrecht.

ZENTRALE WEICHENSTELLUNG: § 452 HGB
Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts (Prüfung gem. Rom-I-Verordnung = Verordnung (EU) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008) sind laut § 452 HGB im Falle eines Multimodaltransportes im Zweifel die Regelungen des allgemeinen Deutschen Frachtrechts der §§ 407 ff HGB anwendbar.
Ausnahmen: Internationale Übereinkommen oder die §§ 452a ff HGB.
Wichtigste Abweichung: Gemäß § 452 a HGB sind bei bekanntem Schadensort für die Frachtführerhaftung wegen Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung die Rechtsvorschriften anwendbar, die bei unimodalen (=nicht-multimodalen) Transporten für diese Teilstrecke gelten.
 
TEILSTRECKE: NATIONALER LANDTRANSPORT
Ist der Schaden auf der Teilstrecke eines nicht-grenzüberschreitenden Landtransports (Straße oder Schiene) oder Binnenschiffstransports eingetreten, gelten wie im Falle eines unbekannten Schadensorts die §§ 425 ff. HGB. Charakteristisch sind:
  • Haftungsbegrenzung bei 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro kg für Verlust und Beschädigung des Gutes und dreifache Fracht für Lieferfristüberschreitungen. SZR sind die internationale Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (s. imf.org).
  • Wegfall der Haftungsbegrenzung bei vorsätzlich oder bewusst leichtfertig verursachten Schäden (sog. qualifiziertes Verschulden), § 435 HGB.
  • Verjährungsfrist ein Jahr, erhöht auf drei Jahre bei qualifiziertem Verschulden.
  • Sehr eingeschränkte (Höhe der SZR) Abdingbarkeit, § 449 HGB.
TEILSTRECKE: CMR
Bei internationalen Straßengütertransporten zwischen Mitgliedsstaaten der CMR (ganz EU-Europa zzgl. Russland, Ukraine, Türkei, Marokko etc.), ist die Rechtslage fast identisch.
 
TEILSTRECKE: LUFTTRANSPORT GEMÄSS MÜ
Beim internationalen Lufttransport nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) liegt die Haftungsbegrenzung bei 22 SZR pro kg, gilt aber andererseits (wenn nichts Abweichendes vereinbart wird) unabhängig vom Verschuldungsgrad und auch bei Lieferfristüberschreitungen.
 
TEILSTRECKE: SEETRANSPORT ODER INTERNATIONALER BINNENSCHIFFSTRANSPORT
Bei Seetransport (§§ 498 ff HBG) oder internationalem Binnenschiffstransport nach dem CMNI (Budapester Übereinkommen) liegt die Haftungsbegrenzung bei 2 SZR pro kg oder 666,67 pro Einheit, je nach dem, was höher ist. Wegfall nur bei qualifiziertem Verschulden des in Anspruch genommenen Frachtführers (z.B. Geschäftsführer, Vorstand), nicht seiner Erfüllungsgehilfen.
 
TEILSTRECKE: INTERNATIONALER SCHIENENTRANSPORT GEMÄSS CIM
Haftungsbegrenzung bei 17 SZR/kg (Verlust/Beschädigung), 4-fache Fracht (Lieferfristüberschreitungen). Im Übrigen entsprechen die Regelungen in etwa § 425 ff. HGB und CMR.
 
FAZIT:
Es kann mithin für die Haftung und ihren Umfang eine große Rolle spielen, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher Teilstrecke der Schaden eingetreten ist. Die Abgrenzung der verschiedenen Teilstrecken voneinander ist häufig schwierig. Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung.
 

Dieser Text wurde veröffentlicht im BRAK Magazin, Ausgabe 2/2022. Das gesamte Heft kann hier abgerufen werden: https://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAK-Magazin-02-2022-komprimiert.pdf

 

Online-Vortrag LIVE zum Thema im DAI eLearning Center:
 
Referent:  
Armin Walther, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Köln
14. Juni 2022
13.30 – 19.00 Uhr
Live-Übertragung im DAI eLearning Center

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